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Verordnung logopädischer Leistungen

Die aktuelle Fassung der Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (HMR) können Sie sich auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) als PDF-Datei herunterladen. Neben dem Link zum Text der HMR finden Sie in der rechten Spalte das aktuelle Muster 14: Bundessozialgericht bestätigt dbl: Kein Regress für Ärzte, die nach HMR verordnen.

Im Zusammenhang mit den Anfang des vergangenen Jahres aufgetretenen Verordnungs- rückgängen in zahlreichen Bundesländern (Stichwort: Richtgrößen) hatte der dbl bereits mehrfach auf seine Auffassung hingewiesen, dass einem Arzt, der sich strikt an die Vorgaben der geltenden Heilmittel-Richtlinien hält, schwerlich der Vorwurf einer unwirtschaftlichen Verordnungsweise gemacht werden kann.

Eine klare Aussage der Krankenkassen bzw. der für die Wirtschaftlichkeitsprüfungen zuständigen Prüfungsausschüsse hierzu ließ allerdings bislang auf sich warten. Nun hat sich aber erfreulicherweise das Bundessozialgericht (BSG) in unserem Sinne geäußert. In seinem Urteil zur Klage der BHV gegen den Gemeinsamen Bundesausschuss wegen der Regelungskompetenzen in den Heilmittel-Richtlinien (Az.: B 6 KA 7/06 R) führt das BSG wörtlich aus:

"Gerade bei der Verordnung von Heilmitteln wie etwa der Sprachtherapie kann die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht ohne klare untergesetzliche Maßgaben allein über die auf den einzelnen Arzt ausgerichtete Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V realisiert werden. Um so wichtiger sind eindeutige Vorgaben der im Regelfall als wirtschaftlich angesehenen Verordnungsmengen für die Erstverordnung und für eventuelle Wiederholungs- verordnungen. Derartige Vorgaben schützen - wenn sie beachtet werden - den Vertragsarzt davor, in großem und möglicherweise existenzbedrohendem Umfang für Verordnungen in Regress genommen zu werden, die sich im Nachhinein als unwirtschaftlich erweisen."

Damit bietet das Urteil des BSG Ärzten eine gute Argumentationsgrundlage gegen mögliche Regressdrohungen. Somit gibt es auch keinen Grund mehr, unter Hinweis auf das Heilmittelbudget hinter den in den Heilmittel-Richtlinien vorgesehenen Verordnungsmengen zurückzubleiben. ( vgl. www.dbl-ev.de)

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